Zugriffe: 4100


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der aus der seit 1911 bestehenden Freiwilligen Feuerwehr Harste hervorgegangenen und am 21.03.1998 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Harste e.V.“ und hat seinen Sitz in Harste.



§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Aufgaben wie:

Förderung des Feuerlöschwesens und Zusammenarbeit mit der aktiven Wehr.


§3 Vereinsmitglieder


1.) Mitglieder des Vereins sind:

1.1 aktive Feuerwehrmitglieder vom 16. Lebensjahr an

1.2 Mitglieder der Altersabteilung

1.3 Mitglieder der Jugendfeuerwehr

1.4 Ehrenmitglieder

1.5 fördernde Mitglieder

2.) Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit zum 1. eines Monats erklärt werden.

3.) Ein Mitglied kann seinen Austritt nur zum Schluß eines Geschäftsjahres schriftlich erklären. Die Erklärung muß spätestens am 01.10. des Jahres beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden:

a) wenn es trotz 2-maliger Mahnung durch den Kassierer seine Beiträge nicht entrichtet hat oder

b) wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

4.) Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.



§4 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schriftführer

d) Kassenwart

e) Ortsbrandmeister oder dessen Vertreter im Amt

f) Ortsjugendfeuerwehrwart oder dessen Vertreter im Amt

g) Leiter der Altersabteilung

( der jeweilige Leiter der Altersabteilung wird durch die Altersabteilung seperat gewählt)


2.)

a) Der Vorstand a) bis d) wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, e) und f) sind Kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes.

b) Der Vorstand kann auch im Block gewählt bzw. wiedergewählt werden.


3.) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

4.) Aufgaben des Vorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die Leitung des Vereins nach
innen und außen, insbesondere ist er zuständig für:

a) Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 3.000,00 €

b) Vorbereiten und Abhalten der Mitgliederversammlungen

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

6.) In dringenden Fällen kann die Genehmigung von Ausgaben durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem Vorstandsmitglied aus den Vorstandsmitgliedern c) bis g) erteilt werden. Der Gesamtvorstand ist dann umgehend zu unterrichten.


§5 Mitgliederversammlung

1.) Die im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

Sie berät und beschließt insbesondere über:

a) Bericht des 1. Vorsitzenden, des Ortsbrandmeisters und des Jugendwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Verlesung des Vorjahresprotokolls

c) Kassenbericht

d) Kassenprüfungsbericht

e) Entlastung des Vorstandes

f) Neuwahl des Vorstandes (§4 a - d)

g) Wahl der Kassenprüfer

h) die Beitragsfestsetzung (nach Bedarf)

i) Anträge/ Verschiedenes


2.) Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen a) des Vorstandes oder b) mindestens eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt durch den Vorstand mit der Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4.) Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Stimmenmehrheit von mehr als 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

a) Festsetzung der Beiträge

b) Änderung der Vereinssatzung

5.) Anträge können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich mindestens einen Monat vor der Versammlung beim Vorstand vorgelegen haben. Bei besonderer Dringlichkeit eines Antrages kann dieser mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6.) Die in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweils 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.


§6 Beiträge

1.) Der Verein erhebt pro Mitglied einen Jahresbeitrag. Dieser wird einmalig jährlich kassiert. Darüber hinaus sind höhere Beiträge auf freiwilliger Basis möglich. Die Höhe des Jahresbeitrages wird gemäß § 5, Abs.1, Pkt. h) von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.) Ehrenmitglieder und Mitglieder, die zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes einberufen sind, können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit werden.

3.) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei.

Auszubildende zahlen die Hälfte des Beitrages.



§7 Vereinskasse

1.) Der Verein führt eine Vereinskasse, die mindestens jährlich einmal abzuschließen und durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen ist.

2.) Das Kassengeschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

3.) Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge (spätestens bis Ende April eines jeden Jahres). Auszahlungen dürfen nur nach schriftlicher Anordnung durch den 1. Vorsitzenden getätigt werden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.



§8 Feiern und Geschenke

1.) Feiern zu Jubiläen des Vereins sollen sich nach dem Gründungsjahr 1911 der Freiwilligen Feuerwehr Harste richten.

2.) Bei Hochzeiten, Silberhochzeiten und goldenen Hochzeiten und zu 70, 75, 80, 85 etc.-jährigen Geburtstagen erhalten Vereinsmitglieder ein Geschenk.



§9 Ehrenmitgliedschaft

Ein Ehrenmitglied kann gem. §6, Abs. 2 auf schriftlichen Antrag hin von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenmitgliedschaft tritt automatisch ein mit Vollendung des 70. Lebensjahres

und die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr Harste oder zum Förderverein beträgt mindestens 25 Jahre; die Beitragspflicht kann ab dem darauffolgenden Jahr entfallen.



§10 Kranzspenden

Beim Ableben eines Mitglieds wird aus der Vereinskasse ein Kranz mit Schleife beschafft. Es kann auch ein Geldbetrag im Werte eines Schleifenkranzes als Spende überreicht werden.



§11Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß kann nur mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 75% der Versammlungsteilnehmer gefaßt werden.

2.) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Gesamtvermögen der aktiven Wehr der Freiwilligen Feuerwehr Harste zu.





Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Jahreshauptversammlung (Gründungsversammlung) am 23.01.1998 genehmigt und in der Jahreshauptversammlung vom 21.03.1998 in die jetzt gültige Neufassung geändert.